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Parallelrechnung nach MieWeG

Das Mietrechtliche Wertsicherungsgesetz (MieWeG) schafft für Wertsicherungsbegehren nach dem 1. 1. 2026 die Notwendigkeit, eine Parallelrechnung anzustellen. Matthias Grosse hat gemeinsam mit Markus Reithofer in einem Fachbeitrag in der immoaktuell Beispielrechnungen dafür angestellt. 

Es ist nunmehr notwendig, nicht nur wie bisher nach der mietvertraglichen Wertsicherungsvereinbarung den wertangepassten Mietzins zu berechnen, sondern parallel dazu den sich nach den Vorschriften des MieWeG ergebenden Erhöhungsbetrag gegenüberzustellen, zumal nunmehr nur das niedrigere Ergebnis ab dem folgenden 1. 4. begehrt werden darf.

Die Berechnung der Wertanpassung nach MieWeG ist parallel zu führen. In den Beispielen im Fachartikel wird gezeigt, dass der Ergebnisunterschied der vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung zu jener nach MieWeG oft nur in einem geringen Differenzbetrag liegt. Ein geringeres Ergebnis nach MieWeG bedingt jedenfalls nicht auf die Berechnung nach der vertraglichen Vereinbarung verzichten zu können.

Sehr empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch die äußerst anschauliche Darstellung von Karin Sammer in der ÖVI News

Hier der Fachartikel in der immoaktuell zum Download: